Vorbeugender Brandschutz

Neue Nachweisberechtigten-Verordnung (NBVO) sowie Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigen-Verordnung (HPPVO) in Kraft.

Durch die neuen ab 15.12.15 gültigen Verordnungen ergeben sich bei Regelbauten Änderungen in der Beteiligung der hessischen Brandschutzdienststellen. 

Das Verfahren wird in beiden o.g. Verordnungen „Einsatzmöglichkeiten“ genannt. Der Begriff „Leistungsfähigkeit der Feuerwehr“ hat in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Auslegungen und Interpretationen geführt. Künftig wird gemäß § 6 NBVO die Brandschutzdienststelle auch bei der Gebäudeklasse 4 gehört. Die Anfrage erfolgt dann im Regelfall durch den Nachweisberechtigten. Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle bezieht sich jedoch zukünftig nur noch auf den Einsatz von Hubrettungsgeräten. Hierbei sind zwei Fragestellungen relevant:

a) Ist ein Hubrettungsgerät verfügbar?
b) Kann das Hubrettungsgerät zum Einsatz gebracht werden?

Nach beiden Verordnungen obliegt es dem Nachweisberechtigten bzw. Prüfsachverständigen, ob er die Brandschutzdienststelle beteiligt. Bei einer entsprechenden Beteiligung ist die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle zu würdigen. Diese Regelung ist gültig bis 31.12.2020.