Rechtsprechung

Urteil: Ölspurenbeseitigung; Haftung bei Amtshilfe

OLG Hamm; Az. 9 U 238/88; a.A. zur Ölspurbeseitigung durch gemeindl. Bauhof: OLG Düsseldorf, Az. 18 U 175/93 v. 17.2.94; vgl. auch OLG Düsseldorf, Az. 18 U 134/90 v. 22.11.90

a) Die Freigabe einer Straße nach Ölspurbeseitigung durch die Feuerwehr ist Sache der Polizei.

b) Ölspurbeseitigung ist Sache der Polizei; die Feuerwehr ist nur auf Basis der Amtshilfe tätig.

c) Schäden, die durch eine unzeitgemäße Freigabe der zuvor kontaminierten Straßenfläche eintreten, stellen demgemäß Amtspflichtverletzungen der Polizei dar.

Urteil: Verkehrssicherung für Feuerlöschbrunnen

LG Braunschweig, Az. 1 O 99/90 v. 13.7.90

Aufgrund besonderer Anziehungskraft für Kinder sind Feuerlöschbrunnen besonders aufmerksam zu sichern.