Rechtsprechung

Urteil: Ausschluss aus Feuerwehr aus wichtigem Grund

HessVGH, Az.: 11 UE 1567/88 v. 17.1.1992

Durch die Aufnahme in die Einsatzabteilung einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art i.S.v. § 21 HGO begründet. Soll dieses aus wichtigen Grunde durch Ausschluss beendet werden, so gilt, wie bei der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur eingeschränkt. Dem Ausschluss wegen unentschuldigten Fehlens beim Feuerwehrdienst über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr braucht demgemäß keine mildere Ordnungsmaßnahme (Ermahnung, Verweis) vorauszugehen.