Rechtsprechung

Urteil: Feuerwehr; Brandbekämpfung; Brandschutz; Unfallhilfe; Brandstifter; Interesse; Gebührensatzung

Verwaltungsgerichtshof Kassel vom 06.12.2000, Az. 5 UE 4389/99

Erstattung der Kosten für Feuerwehreinsatz

Tatbestand

Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die Abweisung der in erster Instanz erfolgreichen Anfechtungsklage gegen ihren Feuerwehrgebührenbescheid.

Am Nachmittag des 1. August 1994 entzündete die Klägerin im Garten des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks "..." ein Feuer und verbrannte dort Gartenabfälle. Eine Nachbarin informierte die Polizeistation ... vom "Brand eines Taubenhauses". Ein solches befand sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück nicht.

Urteil: Brandbekämpfungseinsatz; Nachlöscharbeiten; Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen

VG Kassel vom 27.11.2000, Az. 6 G 2289/00

I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit der er zu Gebühren für den Einsatz der Feuerwehr herangezogen wird und beantragt die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs. Am 8.1.00 brach in der Lagerhalle auf dem Grundstück des Klägers am Zimmermannsplatz in Großalmerode-Epterode ein Feuer aus, das von der Feuerwehr der Beklagten bekämpft und schließlich gelöscht wurde. Mit Bescheid vom 2.3.00 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller unter Hinweis auf ihre Satzung für gebührenpflichtige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren Gebühren in Höhe von 7.753,51 DM fest und forderte den Antragsteller zur Zahlung auf.

Urteil: Kostenfreiheit; Maßgeblicher Zeitpunkt; Rettung Aus Lebensgefahr

VG Kassel vom 05.10.2000, Az. 6 G 1937/00

Über den ursprünglich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 08.02.2000 anzuordnen, ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Antragsgegnerin diesen Bescheid ersetzt hat durch den Abänderungsbescheid vom 16.08.2000 und die Beteiligten in Höhe des Differenzbetrages der beiden Bescheide die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der nunmehr gestellte Antrag (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16.08.2000 anzuordnen, kann keinen Erfolg haben.

Urteil: Technische Hilfeleistung; Katastrophe; Kostenfreiheit; Gebühr; Kostenbescheid

Verwaltungsgericht Kassel vom 31.08.2000 (Az. 6 E 3322/99)

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihn die Beklagte zum Ersatz von Kosten für einen Feuerwehreinsatz herangezogen hat. Am 15.09.1998 war die Freiwillige Feuerwehr Hessisch Lichtenau und die Freiwillige Ortsteilfeuerwehr Walburg auf einen Anruf des Klägers hin eingesetzt worden, um Räume im Haus des Klägers leerzupumpen, die nach starken Regenfällen und weil das in der Nähe des klägerischen Grundstücks vorbeifließende Gewässer aus dem Bachbett getreten war, mit Wasser vollgelaufen waren.