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Urteil: Erforderlichkeit des Feuerwehreinsatzes Feuerwehrgebühren Kostenersatz bei Fehlalarm Stundensätze

Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 22.08.2007, Az: 5 UE 1734/06

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Kostenerstattung für einen Einsatz der Berufsfeuerwehr der Beklagten aus Anlass eines Fehlalarms.

Die Klägerin betreibt ein Hotel in F .... In diesem Hotel ist eine automatische Brandmeldeanlage installiert, die am 20. März 2003 um 23.16 Uhr einen Alarm bei der Leitstelle der Feuerwehr auslöste. Die Feuerwehr rückte daraufhin um 23.17 Uhr mit einem aus drei Fahrzeugen bestehenden Feuerlöschzug aus. Um 23.19 Uhr wurde der Leitstelle durch einen Angestellten des Hotels telefonisch mitgeteilt, dass ein Brand nicht vorliege.

Nach Weitergabe dieser Nachricht an den auf der Anfahrt befindlichen Löschzug traf der Löschzugführer die Entscheidung, mit dem kleinsten Fahrzeug in der Besetzung mit vier Beamten des mittleren und einem Beamten des gehobenen Dienstes zum Einsatzort durchzufahren. Dort angekommen nahmen der Löschzugführer und zwei weitere Beamte einen Erkundungsgang im Hotel vor; ferner wurde die Brandmeldeanlage überprüft und zurückgestellt. Die genaue Ursache des Fehlalarms blieb ungeklärt, jedoch wurde vermutet, dass Küchendämpfe bei Reinigungsarbeiten den Alarm ausgelöst hatten.

Mit Gebührenbescheid vom 28. April 2003 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Nr. 6 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998, GVBl. I S. 530, und der Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main vom 6. März 2001 zur Erstattung von Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 304,22 Euro heran. Dieser Betrag setzt sich laut Aufschlüsselung im Bescheid wie folgt zusammen: 100,72 Euro für das eingesetzte Löschfahrzeug gem. Ziff. 2.1.2 des Gebührentarifs zur Gebührensatzung, 4 x 38,86 Euro = 155,44 Euro für vier Beamte des mittleren Dienstes gem. Ziff. 1.1 des Gebührentarifs sowie 1 x 48,06 Euro für einen Beamten des gehobenen Dienstes gem. Ziff. 1.2 des Gebührentarifs, bei einer jeweils zugrunde gelegten Einsatzdauer von einer Stunde.

Die Klägerin legte gegen den Gebührenbescheid mit Schreiben vom 15. Mai 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führten ihre Bevollmächtigten in einem Schreiben vom 11. März 2004 aus, dass die Kostenerstattung nach der gesetzlichen Regelung auf die unmittelbar durch den Fehlalarm verursachten Kosten beschränkt sei. Bei den von der Beklagten geltend gemachten Kosten handele es sich aber um Vorhaltekosten, die aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden müssten. Die Kostenerhebung stehe im Übrigen nach § 61 Abs. 2 HBKG im Ermessen der Gemeinde. Dem werde in der Gebührensatzung der Beklagten nicht Rechnung getragen, da hier die Heranziehung zum Kostenersatz ohne eine auf das Verschulden oder die Verantwortlichkeit des Eigentümers der Brandmeldeanlage bezogene Prüfung vorgesehen sei. Eine Ermessensausübung sei demgemäß bei der streitigen Heranziehung auch nicht erfolgt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es, dass die Kostenerstattungsregelung in § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG Ausdruck des Verursacherprinzips sei. Wer die Ursache von besonderen Gefahren setze oder maßgeblichen Einfluss auf die Vermeidung oder die Vorbeugung bei solchen Gefahren ausübe, sei auch zur Kostentragung bei einem Fehlalarm verpflichtet. Da bei einem Hotel eine besondere Gefahrenlage bestehe, habe der Eigentümer oder Besitzer für die Kosten eines Fehlalarms aufzukommen, den eine im Hotel installierte Brandmeldeanlage auslöse. Die insoweit getroffene Kostenregelung in der Gebührensatzung der Beklagten entspreche der gesetzlichen Ermächtigung. Aufgrund der "Berechtigung" zur Kostenerhebung gem. § 61 Abs. 2 HBKG dürfe die Gemeinde grundsätzlich in jedem Fall, in dem der Erstattungstatbestand erfüllt sei, Gebühren verlangen. Der Umstand, dass der Klägerin ein Verschulden an der Auslösung des Fehlalarms nicht nachgewiesen werden könne, sei kein Grund, von dem Kostenerstattungsverlangen abzusehen. Es genüge, dass die Klägerin für den Anschein der Gefahr, der zu dem Feuerwehreinsatz geführt habe, die Verantwortung trage. Die verschuldensunabhängige Haftung bei Fehlalarm schaffe für die Betreiber von Brandmeldeanlagen einen Anreiz, die Anlage so zu warten, dass ihr ordnungsgemäßes Funktionieren gewährleistet sei. Es verstehe sich von selbst, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht nur die Benzinkosten für eingesetzte Fahrzeuge, sondern auch die Kosten für Personal und Gerätschaften umfasse.

Die Klägerin erhob am 13. April 2005 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage. Mit ihr machte sie geltend, dass im vorliegenden Fall schon kein Fehlalarm im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG vorliege. Ein Fehlalarm könne nämlich nur bei einem Defekt der Brandmeldeanlage angenommen werden. Ihre Anlage habe aber technisch einwandfrei funktioniert. Darüber hinaus fehle es an einem Einsatz zur Brandbekämpfung, weil die Feuerwehr bereits drei Minuten nach der Brandmeldung telefonisch davon verständigt worden sei, dass Brandgefahr nicht bestehe. Die in Ziff. 4.8 des Gebührentarifs vorgesehene Pauschale in Höhe von 812,95 Euro für einen "Fehlalarm infolge Auslösung einer privaten Brandmeldeanlage" sei überhöht und aus diesem Grunde nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte selbst habe auch nur einen Bruchteil der Pauschale als Erstattungsbetrag angesetzt. An der Rechtswidrigkeit der Satzungsregelung ändere das nichts. Damit entfalle die Satzungsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung. Der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag von 304,22 Euro enthalte unzulässigerweise auch "Vorhaltekosten". Außerdem sei der abgerechnete tatsächliche Einsatzumfang immer noch zu hoch. Für das Zurückstellen der Brandmeldeanlage hätte der Einsatz eines einzigen Feuerwehrbeamten ausgereicht. Die Gebührensatzung der Beklagten lasse das nach dem Wortlaut der gesetzlichen Ermächtigung bestehende Ermessen beim Kostenerstattungsverlangen unberücksichtigt. Im Übrigen sei jedenfalls die Satzungsanwendung fehlerhaft, denn es sei kein Ermessen ausgeübt und fehlerhaft von der Erforderlichkeit des Feuerwehreinsatzes ausgegangen worden.

Die Klägerin beantragte,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 28. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2005 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie nahm Bezug auf ihre Ausführungen in dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid und führte darüber hinaus aus: Ein Fehlalarm könne nicht nur bei technisch defekten Brandmeldeanlagen vorliegen. Die vorgesehene Pauschalgebühr in Ziff. 4.8 des Gebührentarifs orientiere sich an dem Aufwand, der bei Ausrücken eines Löschzugs der kleinsten Kategorie, bestehend aus drei Fahrzeugen und insgesamt 13 Besatzungsmitgliedern, anfalle. Die Spitzabrechnung eines derartigen Einsatzumfangs ergebe eine Gebühr in Höhe von 835,45 Euro. Da der Leitstelle im vorliegenden Fall unmittelbar nach Auslösung des Alarms mitgeteilt worden sei, dass es sich um einen Fehlalarm handele, habe man, wie es der üblichen Praxis entspreche, den Einsatz auf das kleinste Fahrzeug des Löschzuges mit der geringsten Besetzung (vier Beamte des mittleren und ein Beamter des gehobenen Dienstes) beschränkt. Wegen des bestehenden Sicherheitsbedürfnisses müsse auch in solchen Fällen ein Löschfahrzeug zum Einsatzort durchfahren. Ein von einer Brandmeldeanlage ausgelöster Alarm bedeute für die Branddirektion so lange ein gemeldetes Feuer, bis eine qualifizierte Rückmeldung durch die Einsatzkräfte vor Ort erfolge. In der Vergangenheit habe es sich mehrfach herausgestellt, dass es auch in Fällen, in denen der Betreiber einen Fehlalarm gemeldet habe, tatsächlich doch gebrannt habe. Im Übrigen dürfe eine Brandmeldeanlage nur von der Feuerwehr selbst zurückgestellt werden.

Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 21. März 2006 – 5 E 1233/05 (2) – die Klage ab. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die zulässige Klage sei nicht begründet, da die angefochtene Heranziehung rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Es bestünden keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei dem durch die Brandmeldeanlage im Hotel der Klägerin ausgelösten Alarm um einen "Fehlalarm" im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG gehandelt habe. Die hierfür vorgesehene Erstattung der Kosten für den Einsatz der Feuerwehr setze Verschulden nicht voraus. Anknüpfungspunkt der Haftung sei allein das Eigentum bzw. der Besitz an der Brandmeldeanlage. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung sei verfassungsrechtlich unbedenklich, denn die Eigentümer oder Betreiber von Brandmeldeanlagen hätten es in der Hand, das Risiko von Fehlalarmierungen durch regelmäßige Wartung und Überprüfung wie auch durch den Einsatz moderner Anlagen und durch Koppelung mehrerer Brandmelder zu minimieren. Von einem Ermessensfehler bei der Inanspruchnahme der Klägerin auf Kostenerstattung sei ebenfalls nicht auszugehen. Mit der "Berechtigung" zur Kostenerhebung werde kein Ermessen hinsichtlich des "Ob" der Kostenerstattung eingeräumt. Davon abgesehen seien Umstände, die im vorliegenden Fall für ein Absehen von der Kostenerstattung sprechen könnten, auch nicht ersichtlich. Die Nichterweislichkeit eines Verschuldens der Klägerin stelle einen solchen Umstand nicht dar. Soweit bereits drei Minuten nach der Alarmmeldung auf das Vorliegen eines Fehlalarms hingewiesen worden sei, habe dem die Beklagte durch die Reduzierung ihrer Forderung auf einen deutlich unterhalb der Pauschalgebühr nach Ziff. 4.8 des Gebührentarifs liegenden Betrag angemessen Rechnung getragen. Der abgerechnete tatsächliche Einsatz von vier Beamten des mittleren und eines Beamten des gehobenen Dienstes sei erforderlich gewesen und begegne keinen Bedenken. Da nach wie vor nicht habe ausgeschlossen werden können, dass vor Ort ein Brand zu bekämpfen sei, könne von einer Überbesetzung des Löschzugs keine Rede sein. Die Regelung der Erhebung einer Pauschalgebühr in Ziff. 4.8 des Gebührentarifs schließe die Berechnung einer geringeren Gebühr im Einzelfall nicht aus. Die Berechtigung hierzu ergebe sich aus § 3 Abs. 2 der Gebührenordnung, wonach es erlaubt sei, die Höhe der Gebühr auch anders zu bestimmen, wenn – wie hier – ein tatsächlich abweichender Einsatzumfang vorliege. Schließlich seien die von der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten auch im Sinne des § 61 Abs. 2 HBKG "durch den Einsatz der Feuerwehr" bedingt. Es handele sich um zu erstattende anteilige Kosten für eingesetztes Personal und Gerät, so dass sich nach den Grundsätzen des Gebührenrechts die Erstattungsforderung als unbedenklich erweise.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2006 – 5 UZ 1146/06 – hat der Senat, gestützt auf besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben daraufhin fristgemäß einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet. Sie wiederholen und vertiefen in diesem Schriftsatz ihr gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Erstattungsforderung gerichtetes Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Im Einzelnen machen sie geltend: Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen bei dem auf § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG gestützten Erstattungsverlangen nicht bzw. nicht fehlerfrei ausgeübt. So sei insbesondere der Gesichtspunkt des Verschuldens an der Auslösung des Fehlalarms völlig außer Betracht geblieben. Soweit die Beklagte geringere Kosten festgesetzt habe, als es der Pauschalgebühr in Ziff. 4.8 des Gebührentarifs entspreche, lasse das den Ermessensfehler nicht entfallen. Eine Haftung des Betreibers einer Brandmeldeanlage für sämtliche Fehlalarmrisiken sei mit der vorausgesetzten Zuweisung nur der anlagenspezifischen Risiken nicht zu vereinbaren. Mit § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG sei keine allgemeine Gefährdungshaftung bezweckt. Davon abgesehen gebe es für eine von der Pauschale der Ziff. 4.8 des Gebührentarifs abweichende Kostenerhebung beim Fehlalarm keine satzungsmäßige Grundlage. Die Pauschale solle gerade alle Fälle des Fehlalarms abdecken und beruhe auf einer Durchschnittsbetrachtung der insoweit denkbaren Konstellationen. Einem fehlerhaften Verständnis unterliege das Verwaltungsgericht auch insoweit, als es von der Einbeziehbarkeit von Vorhaltekosten in die zu erstattenden Gebühren ausgehe. Sein Hinweis auf die Grundsätze des Gebührenrechts sei verfehlt, weil es nicht um die Regelung von Verwaltungskosten im Sinne des Gebührenrechts, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch gehe. Mit der gesetzlich gewollten Beschränkung auf solche Kosten, die durch den Fehlalarm der Brandmeldeanlage tatsächlich verursacht seien, sei es nicht zu vereinbaren, Kosten für Personal und Gerät, die unabhängig vom konkreten Feuerwehreinsatz anfielen, abzuwälzen. Die allgemeinen Vorhaltekosten der Feuerwehr seien in § 60 HBKG geregelt und demzufolge der Finanzierung aus Steuermitteln vorbehalten. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen die Rechtsprechung des Senats zur Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten (Urteil vom 29.06.2005 – 5 UE 3736/04 –) unberücksichtigt gelassen. Auch der gegenüber der Pauschalgebühr der Ziff. 4.8 des Gebührentarifs reduzierte Einsatz der städtischen Feuerwehr bewege sich nicht mehr im Rahmen des Angemessenen. Eine Notwendigkeit, für die Feststellung vor Ort, dass es nicht brenne, und für das Zurückstellen der Brandmeldeanlage fünf Feuerwehrleute einzusetzen, sei nicht zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2006 – 5 E 1233/05 (2) – abzuändern und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 28. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2005 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie führt in ihrer Berufungserwiderung aus: Ermessenserwägungen bei der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs würden von der gesetzlichen Ermächtigung in § 61 Abs. 2 HBKG nicht verlangt. Sie, die Beklagte, habe durch ihre Gebührensatzung von ihrer "Berechtigung" zur Kostenerhebung in gesetzmäßiger Weise Gebrauch gemacht. In Ausführung der Satzungsregelung sei für ein auf das "Ob" der Inanspruchnahme bezogenes Ermessen kein Raum. Die Verschuldensunabhängigkeit der Haftung auf Kostenerstattung ergebe sich aus der Gesetzgebungsgeschichte. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sei das Erfordernis des Vertretenmüssens gestrichen worden. Ebenso wenig setze die Haftung eine besondere Verantwortungsbeziehung zu dem ausgelösten Fehlalarm voraus. Zu den anlagenspezifischen Risiken für einen Fehlalarm gehörten auch von außen einwirkende brandunabhängige Ereignisse. Bei der Kostenforderung sei allerdings das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Dies wiederum rechtfertige es, von einer im Gebührentarif vorgesehenen Pauschalgebühr ggf. abzuweichen und eine an Art und Zahl des tatsächlichen Personal- und Fahrzeugeinsatzes orientierte geringere Gebühr festzusetzen. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten zählten selbstverständlich auch Personalaufwendungen sowie die Kosten für den Einsatz von Fahrzeugen und Gerät. Die Angemessenheit des tatsächlichen Einsatzumfangs könne ebenfalls nicht in Abrede gestellt werden. Die Notwendigkeit einer Brandbekämpfung vor Ort habe sich nicht ausschließen lassen. Bei einem von einer Brandmeldeanlage ausgelösten Alarm sei es aus Sicherheitsgründen stets erforderlich, dass sich ein Löschfahrzeug zum Einsatzort begebe. Die Feuerwehr müsse sich vor Ort überzeugen, dass tatsächlich kein Brand vorliege. Hierfür müsse Personal in ausreichender Zahl zum Einsatz gebracht werden. Bei einem großen Hotel seien für eine rasche Kontrolle immer mehrere Personen erforderlich.
Um die Höhe des bei der Heranziehung der Klägerin zur Anwendung gebrachten Stundensatzes der Ziffer 2.1.2 des Gebührentarifs zur Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main vom 1. Februar 2001 – "Löschfahrzeuge von 10 t bis 16 t zulässiges Gesamtgewicht (z. B. LF 16, TLF 24/50, TLF 16, VLF, HLF)" – zu erläutern, hat die Beklagte im Berufungsverfahren zwei Berechnungen zur Ermittlung der durchschnittlichen Kosten eines Lösch- oder Hilfeleistungseinsatzes 2006 vorgelegt. Bei der einen Berechnung sind die auf eine Einsatzstunde entfallenden Vorhaltekosten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Einsatzstunden im Jahr, bei der anderen Berechnung die auf eine Einsatzstunde entfallenden Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Jahresstunden insgesamt berücksichtigt. Für die Höhe der Stundensätze der Ziffer 1.1 (1 Beamter des mittleren Dienstes) und 1.2 (1 Beamter des gehobenen Dienstes) verweist die Beklagte auf die Veröffentlichungen zu den durchschnittlichen Personalkosten in der Hessischen Landesverwaltung für Beamte, abgedruckt im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Sie hat insoweit die "Tabelle 2" für das Jahr 2001 (Staatsanzeiger 2001 S. 452cool vorgelegt, in einer späteren Stellungnahme jedoch vorgetragen, dass für die Stundensätze des Satzungsrechts vom 1. Februar 2001 noch nicht auf diese Tabelle habe abgestellt werden können; Recherchen der Branddirektion zufolge sei vielmehr die Personalkostentabelle für das Jahr 1999 (Staatsanzeiger 1999 S. 3679) herangezogen worden.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat im Rahmen eines ihm in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2007 gewährten Schriftsatznachlasses ausgeführt, dass die von der Beklagten vorgelegten Berechnungen und Aufstellungen nicht geeignet seien, den gegen die streitigen Gebührenziffern des Gebührentarifs erhobenen Einwand überhöhter Kostenansätze zu entkräften. Personalkosten gehörten prinzipiell nicht zu den erstattungsfähigen Kosten von Feuerwehreinsätzen. Hierbei handele es sich nämlich um "Sowieso-Kosten", die auch dann anfielen, wenn es nicht zu einem Einsatz komme. Damit fehle es – unabhängig davon, ob durch den konkreten Einsatz ein anderer Einsatz oder die Ableistung von Bereitschaftsdienst verhindert werde – an der erforderlichen Einsatzbedingtheit der Kosten. Auch könne wegen der Besonderheiten der kommunalen Vergütung nicht auf die Personalkostentabelle des Landes abgestellt werden. Die Beklagte sei bei der Anwendung dieser Tabelle offenbar von den Kosten pro Stunden einschließlich der Arbeitsplatzkosten ausgegangen. Die auf den Arbeitsplatz entfallenden Kosten – Raumkosten, laufende Sachkosten, Kosten für Büroausstattung einschließlich Abschreibung, ferner Investitionskosten für Kraftfahrzeuge, Kopierer, Telefonanlage etc. – müssten aber unberücksichtigt bleiben, da insoweit kein einsatzbedingter Nutzungsentzug vorliege. Selbst wenn man also auf die Personalkostentabelle der Hessischen Landesverwaltung abstelle, habe sich das auf die Kosten zu beschränken, die für die einzelne Stunde ohne Arbeitsplatzkosten ausgewiesen seien. Die erforderliche Ausklammerung der Arbeitsplatzkosten habe bei Zugrundelegung der von der Beklagten vorgelegten Personalkostentabelle von 2002 zur Folge, dass die im Gebührentarif festgelegten Stundensätze im Bereich des mittleren Dienstes um 26,6 % und im Bereich des gehobenen Dienstes um 19 % überhöht seien. Noch deutlicher falle die Überhöhung aus, wenn man sich – mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Satzungsrecht – an der Personalkostentabelle für das Jahr 2000 orientiere. Außerdem sei bei der Übernahme der Stundensätze der Personalkostentabelle nicht bedacht worden, dass ein Feuerwehrbeamter der Stadt Frankfurt am Main bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Stundenzahl von 48 Stunden auf 9,6 Arbeitsstunden pro Tag komme, während die Berechnung der Personalkostentabelle für Landesbeamte auf der Basis von 7,7 Stunden pro Tag erfolgt sei. Das wiederum führe zu deutlich niedrigeren Stundensätzen für die Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr der Stadt und lasse die Überhöhung bei den im Gebührentarif festgelegten Stundensätzen auf 58,9 % für den Bereich des mittleren Dienstes und auf 48,33 % für den Bereich des gehobenen Dienstes ansteigen. Eine weitere Korrektur mit abermaligem Anstieg der Überhöhung ergebe sich als Folge dessen, dass die Berechnung der Personalkosten richtigerweise an die jährliche "Soll-Arbeitszeit" – und nicht, wie es der Berechnung der Tagessätze in den Personalkostentabellen entspreche, an die tatsächliche Jahresarbeitszeit – anknüpfen müsse. Auch die Jahreswerte selbst seien zu korrigieren, da diese mit Familienzuschlägen, vermögenswirksamen Leistungen, Kindersonderbeiträgen, Beihilfen und personenbezogenen Sachausgaben Positionen enthielten, die unabhängig von einem konkreten Feuerwehreinsatz anfielen und bei der Berechnung der Stundensätze für den Einsatz von Feuerwehrpersonal folglich keine Rolle spielen könnten. Dass sich die jeweilige Personalkostentabelle des Landes für die hier interessierenden Personalkosten der Feuerwehr insgesamt nicht verwerten lasse, werde durch die Zahlen aus der Bundesbesoldungsordnung A, die zumindest auf Landesebene für Feuerwehrleute Anwendung finde, belegt. Die höchste Zahlung bei längster Dienstzugehörigkeit betrage danach – bezogen auf das Jahr 2004 – im mittleren Dienst 2.533,80 Euro und im gehobenen Dienst 3.920,58 Euro. In der Personalkostentabelle des Landes Hessen seien demgegenüber Monatskosten in Höhe von 3.884,– Euro bzw. 5.884,– Euro ausgewiesen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat seinen Ausführungen die Personalkostentabellen der Hessischen Landesverwaltung für die Jahre 2000 und 2002 einschließlich zugehöriger Erläuterungen beigefügt, ferner eine Tabelle zur Bundesbesoldungsordnung A und eine Informationsschrift zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst. Die Beklagte hat sich ihrerseits zu dem Vorbringen der Klägerin nach Durchführung der mündlichen Verhandlung in einer Stellungnahme vom 11. Juli 2007 geäußert. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahme wird auf die Gerichtsakte, wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes darüber hinaus auch auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat kann aufgrund des von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2007 erklärten Einverständnisses ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung der Klägerin ist nach erfolgter Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 20. Juli 2006 – 5 UZ 1146/06 – sowie fristgemäßer Vorlage der Berufungsbegründung zulässig. Sie ist darüber hinaus auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der fristgerecht erhobenen und auch im Übrigen zulässigen Klage stattgeben müssen, denn der angefochtene Gebührenbescheid vom 28. April 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der Kosten des Feuerwehreinsatzes am 20. März 2003 wird von der Beklagten auf § 61 Abs. 2 Nr. 6 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998, GVBl. I S. 530, gestützt. Die Gemeinde ist nach dieser Bestimmung berechtigt, von den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder Besitzerinnen oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten zu verlangen. Die Klägerin ist Eigentümerin der in ihrem Hotel installierten Brandmeldeanlage, die den Feueralarm am 20. März 2003 ausgelöst hat. Ihr gegen die Annahme eines Fehlalarms gerichteter Einwand, es habe kein "Defekt" der Brandmeldeanlage vorgelegen, diese habe vielmehr "technisch einwandfrei" funktioniert, ist unberechtigt. Ein "Fehlalarm" im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG liegt immer dann vor, wenn der durch die Anlage gemeldete Brand in Wahrheit nicht vorliegt, gleichgültig, ob die Anlage dabei technisch korrekt, d. h. "ordnungsgemäß", auf die mit einem Brand typischerweise verbundenen Sekundärerscheinungen wie z. B Rauchentwicklung reagiert hat, oder ob sie bei ordnungsgemäßem Funktionieren nicht hätte reagieren dürfen, so dass der Alarm auf einer technisch bedingten Fehlfunktion beruht. Von einem Verschulden des Eigentümers/Besitzers der Brandmeldeanlage macht das Gesetz die Erstattungspflicht für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes im Falle eines Fehlalarms nicht abhängig. Die Rechtfertigung für die Haftung ist in der auf die Anlage bezogenen besonderen Verantwortung des Anlagenbetreibers zu sehen. Es genügt für die Haftung, dass sich bei der Alarmauslösung "die anlagenspezifischen Risiken für einen Fehlalarm verwirklicht haben" (Bay. VGH, U. v. 08.07.2004 – 4 Bv 03.671 – NJW 2005, 1065). Der Betreiber hat einzustehen sowohl für die "diagnostische Schwäche" der Einrichtung als auch für Alarmauslösungen in Folge von brandfremden Ereignissen, die von außen kommen, sowie für das Auftreten technisch bestimmter Fehlfunktionen. Im vorliegenden Fall ist von der Verwirklichung eines anlagenspezifischen Risikos auszugehen. Als Alarmursache wurden Küchendämpfe bei Reinigungsarbeiten vermutet. Die Reaktion der Anlage auf eine Rauchentwicklung, die nicht von einem Brand ausgeht, ist ein typisches anlagenspezifisches Risiko. Dass die Ursache des Alarms letztlich nicht mit letzter Sicherheit hat aufgeklärt werden können, lässt die daran anknüpfende Haftung nicht entfallen. Für das Vorliegen einer die anlagenspezifischen Risiken der Brandmeldung über eine Brandmeldeanlage realisierenden Konstellation besteht mangels anderer erwiesener Ursachen eine Vermutung. Ein Sachverhalt, der diese Vermutung entkräften würde, wie etwa schuldhaftes Einwirken eines Dritten, ist hier nicht festgestellt worden.

Unberechtigt ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand der Klägerin, dass dem Fehlen eines Verschuldens des Anlagenbetreibers zumindest im Rahmen des Ermessens bei der Heranziehung zur Kostenerstattung Rechnung getragen werden müsse, und dass – da dies nicht geschehen sei – ein Ermessensfehler der Beklagten vorliege. Aus der gesetzlichen Ermächtigung zur Kostenerhebung beim Fehlalarm ist ein Ermessen nicht abzuleiten. Der Begriff der "Berechtigung" in § 61 Abs. 2 HBKG bringt lediglich die Anspruchsinhaberschaft der Gemeinde und ihre daran anknüpfende Befugnis zur Heranziehung auf Kostenerstattung zum Ausdruck. Selbst wenn die Gemeinde aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung nicht verpflichtet sein sollte, die Kosten tatsächlich zu erheben, so würde sie sich jedenfalls durch den Erlass einer die Kostenerhebung vorsehenden Satzung rechtlich binden. Sie könnte, soweit sie sich durch Satzungsrecht für die Erhebung der Kosten entschieden hat, nicht wieder nach Ermessen von einer Kostenerhebung absehen. Die Möglichkeit, die Erstattungsforderung wegen einer besonderen Einzelfallgestaltung zu erlassen oder zu reduzieren, besteht gegebenenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung oder auch im Rahmen einer Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Mit einem durch die gesetzliche Ermächtigung zur Kostenerstattung eingeräumten Ermessen hat das nichts zu tun.

Soweit die Klägerin geltend macht, es fehle an dem an der gesetzlichen Ermächtigung vorausgesetzten "Einsatz zur Brandbekämpfung", da die Leitstelle bereits drei Minuten nach der Brandmeldung telefonisch vom Vorliegen eines Fehlalarms verständigt worden sei, kann auch dem nicht gefolgt werden. Auch der durch einen Fehlalarm ausgelöste Feuerwehreinsatz ist von Intension und Ausstattung her ein Einsatz "zur Brandbekämpfung". Die Bekanntgabe des Vorliegens eines Fehlalarms kurz nach Einsatzbeginn vermag daran nichts zu ändern. Die Weiterführung des Einsatzes dient vielmehr dazu, die Situation vor Ort durch einen Erkundungsgang verlässlich abklären und gegebenenfalls – sollte ein Brand eben doch vorliegen – Maßnahmen der Feuerbekämpfung durchführen zu können.

Vom Vorliegen eines Einsatzes "zur Brandbekämpfung" zu unterscheiden ist die Frage der Erforderlichkeit eines solches Einsatzes. Auch die Erforderlichkeit entfällt im vorliegenden Fall nicht schon deshalb, weil es objektiv einen zu bekämpfenden Brand nicht gab. Maßgebend ist die Sicht "ex ante", und danach muss auch bei einem Fehlalarm grundsätzlich von der Erforderlichkeit des Einsatzes ausgegangen werden. Soweit nach Ausrücken der Feuerwehr das Vorliegen eines Fehlalarms gemeldet wird, kann das unter dem Aspekt der Erforderlichkeit die Notwendigkeit begründen, den Einsatzumfang angemessen zu reduzieren. Dies ist im vorliegenden Fall aber auch geschehen, denn der Löschzugführer hat die Entscheidung getroffen, lediglich das kleinste Fahrzeug des auf den Weg gebrachten Löschzugs mit reduzierter Besatzung zum Einsatzort "durchfahren" zu lassen. Ein vollständiger Abbruch des Einsatzes war nicht geboten, da – wie bereits ausgeführt – aus Sicherheitsgründen Feststellungen vor Ort zu treffen waren. Nach den Erläuterungen der Beklagten ist auch bei Bekanntgabe eines Fehlalarms nicht auszuschließen, dass es tatsächlich doch brennt und der Brand nur noch nicht lokalisiert worden ist. Auch kann die "Annullierung" des Feueralarms mit der Einschätzung zusammenhängen, man könne den Brand selbst unter Kontrolle bringen und so einen kostenauslösenden Feuerwehreinsatz vermeiden. Es kommt hinzu – und auch dies vermag die weitere Durchführung des Einsatzes mit reduziertem Einsatzumfang grundsätzlich zu rechtfertigen –, dass die Brandmeldeanlage am Einsatzort zurückgestellt werden muss, wozu nur die Feuerwehr befugt ist.

Unberechtigt ist schließlich der Einwand der Klägerin, dass es für die Ziffer 4.8 des Gebührentarifs – Pauschalgebühr in Höhe von 1.590,– DM für "Fehlalarm infolge Auslösung einer privaten Brandmeldeanlage" – abweichende Gebührenerhebung der Beklagten keine satzungsmäßige Grundlage gebe, so dass schon aus diesem Grunde der Gebührenbescheid fehlerhaft sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht die Pauschalgebührenregelung der Ziffer 4.8 des Gebührentarifs angewendet, sondern auf der Grundlage der an konkrete Leistungseinheiten anknüpfenden Gebührenziffern des Gebührentarifs "spitz" abgerechnet hat. Der Pauschalgebühr der Ziffer 4.8 des Gebührentarifs liegt der Normalfall eines Fehlalarms ohne auf das Vorliegen eines solchen hindeutende Benachrichtigung zugrunde. Die Feuerwehr muss sich in einem solchen Fall regelmäßig auf einen Brand von mittlerer Art und Güte einstellen. Das wiederum vermag den bei der Pauschalgebühr der Ziffer 4.8 vorausgesetzten Einsatzumfangs von drei Fahrzeugen und insgesamt dreizehn Besatzungsmitgliedern zu rechtfertigen. Wird dagegen die Leitstelle kurz nach Eingang des Fehlalarms davon verständigt, dass es tatsächlich nicht brenne, so stellt sich die Fortsetzung des Einsatzes mit reduziertem Einsatzumfang als eine Maßnahme aus Sicherheitsgründen dar. Das ist eine Konstellation, an die bei der Gebührenziffer 4.8 nicht gedacht wurde. An die Stelle der Anwendung der hier geregelten Pauschalgebühr muss deshalb, schon um dem Gebot der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen, eine "Spitzabrechnung" nach Maßgabe der tatsächlich in geringerem Umfang eingesetzten Leistungseinheiten treten. Die Nichtanwendung der Gebührenziffer 4.8 in einem solchen Fall beruht auf einer nach ratio legis der Gebührensatzung gebotenen teleologischen Reduktion. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht in diesem Punkt richtig entschieden, mag seine Begründung auch, wie die Klägerin geltend macht, nicht überzeugen.

Ungeachtet der Erfüllung der vorstehend behandelten Voraussetzungen für das Bestehen eines auf § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG gestützten Kostenerstattungsanspruchs der Gemeinde scheitert die Heranziehung der Klägerin zu Feuerwehrgebühren für den durch den Alarm ihrer Brandmeldeanlage ausgelösten Feuerwehreinsatz freilich daran, dass es für die abgerechneten Gebührenpositionen in dem als Satzung erlassenen Gebührentarif der Beklagten keine wirksame Abrechnungsgrundlage gibt. Die als Folge der durchgeführten "Spitzabrechnung" zur Anwendung gebrachten Stundensätze der Gebührenziffern 1.1 und 1.2 des Gebührentarifs für den Einsatz von vier Beamten des mittleren Dienstes und von einem Beamten des gehobenen Dienstes sowie der Gebührenziffer 2.1.2 für den Einsatz eines Löschfahrzeugs von 10 t bis 16 t zulässiges Gesamtgewicht erweisen sich als überhöht und damit ungültig. Die Erhebung von Kosten in Form von Gebühren, die in einer Satzung (Gebührenordnung) festgelegt sind, setzt, wie sich aus § 2 i.V.m. §1 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) ergibt, wirksame Gebührensätze voraus. Die Gebühren müssen unter Zugrundelegung der jeweils erstattungsfähigen Kosten so kalkuliert sei, dass eine Kostenüberschreitung in nicht nur geringfügigem Umfang ausgeschlossen ist. Kostenerstattung (Kostenersatz) beschränkt sich grundsätzlich auf die Deckung der entstandenen Kosten und lässt eine "Überdeckung" nicht zu.

Soweit die Klägerin in Bezug auf die Stundensätze in den fraglichen Gebührenziffern geltend macht, dass Kosten für eingesetztes Personal als "Sowieso-Kosten" des Dienstherrn von vornherein nicht erstattungsfähig seien, und dass bei den Kosten für eingesetzte Fahrzeuge die Einstellung von "Vorhaltekosten" gänzlich ausscheide, vermag dem der Senat nicht zuzustimmen. Zu den "durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten" deren Erstattung die Gemeinde durch § 61 Abs. 2 HBKG verlangen kann, gehört der mit dem konkreten Einsatz verbundene "Werteverbrauch", denn die eingesetzten Güter – sei es die Arbeitskraft des eingesetzten Personals, sei es das jeweils eingesetzte Sachgut – stehen der Gemeinde in der fraglichen Einsatzzeit für eine sonstige Aufgabenerfüllung nicht zur Verfügung. Die einsatzbedingte "Blockierung" der anderweitigen Nutzung lässt erstattungsfähige Kosten entstehen. Zu diesem Kosten zählen daher sowohl die auf die Einsatzzeit entfallenden anteiligen Personalkosten als auch die anteilig auf die Einsatzzeit entfallenden Vorhaltekosten bei eingesetzten Sachgütern. Ausgeschlossen ist nur eine über den Anteil der Einsatzzeit hinausgehende Abwälzung von Vorhaltekosten. Die Erhebung der Kosten als "Gebühren" in pauschalierter Form darf nicht zu dem Fehlschluss verleiten, es handele sich um Benutzungsgebühren im Sinne des § 10 KAG, und sie dürften deshalb so kalkuliert werden, dass sich daraus eine Deckung der Kosten der Einrichtung ergebe. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 12. Juli 2005 – 5 UZ 2755/04 – entschieden hat, unterliegen der Kostenerstattung nur diejenigen Kosten, die in einem Einsatzfall der Brandbekämpfung oder der allgemeinen Hilfe konkret entstanden und als solche abzurechnen sind.

Um die Höhe des in der Gebührenziffer 2.1.2 des Gebührentarifs festgelegten Stundensatzes von 197,– DM = 100,72 Euro für "Löschfahrzeuge von 10 t bis 16 t zulässiges Gesamtgewicht" zu erläutern, hat die Beklagte zwei Alternativberechnungen vorgelegt. Die erste Berechnung setzt die einzelne Einsatzstunde zur Gesamtzahl anfallender Einsatzstunden im Jahr in Beziehung und führt unter Einbeziehung auch der variablen Kosten pro Einsatz und eines Verwaltungszuschlags von 10 % zu einem Stundensatz von 71,75 Euro. Die zweite Berechnung stellt auch auf das Verhältnis der einzelnen Einsatzstunde zur Gesamtzahl der Stunden des Jahres (24 x 365 = 8760 Stunden) ab und hat – unter Berücksichtigung wiederum der variablen Kosten und eines Verwaltungskostenzuschlags – einen Satz von 11,98 Euro zur Folge. Damit erweist sich in beiden Fällen der in der Ziffer 2.1.2 des Gebührentarifs festgelegte Stundensatz von umgerechnet 100,72 Euro als überhöht. Die Überschreitung der erstattungsfähigen Kosten fällt in der zweiten Berechnungsalternative besonders deutlich aus, erreicht aber auch bei Zugrundelegung der ersten Berechnung einen nicht mehr vernachlässigbaren Umfang. Der festgesetzte Stundensatz ist mithin auch dann, wenn man von der für die Beklagte günstigeren ersten Berechnung ausgeht, ungültig.

Der Senat ist im Übrigen – auch wenn es auf eine Festlegung in diesem Punkt nicht entscheidungserheblich ankommt – der Auffassung, dass richtig allein die zweite Berechnung ist, die für die anteilige Kostenzuordnung auf das Verhältnis der einzelnen Einsatzstunde zur Gesamtzahl der Jahresstunden abstellt. Wie das OVG Münster in seinem Urteil vom 13. Oktober 1994 (U. v. 13.10.1994 – 9 A 780/93 – ZKF 1995, 280 = GemHH 1996, 69, 70) überzeugend dargelegt hat, kann eine Aufteilung der Vorhaltekosten, die gleichmäßig das ganze Jahr "Tag für Tag und Stunde für Stunde" anfallen, nur in der Weise in Betracht kommen, dass für die Ermittlung der auf die einzelne Einsatzstunde entfallenden Kosten auf deren Verhältnis zur Gesamtstundenzahl des Jahres abgestellt wird. Eine Umlegung der Kosten allein auf die Zahl der insgesamt anfallenden Einsatzstunden im Jahr verbietet sich dagegen. Ginge man in dieser Weise vor, so hinge die Höhe des Stundensatzes von der Häufigkeit der Einsätze des jeweiligen Fahrzeuges ab. Je geringer die Einsatzfrequenz, desto höher fiele der Stundensatz für die einzelne Einsatzstunde aus. Das ist mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Mit der grundsätzlichen Entscheidung für die Kostentragungspflicht der Gebietskörperschaften (§ 60 HBKG) geht das Gesetz in Hessen ersichtlich davon aus, dass die Vorhaltekosten außerhalb der tatsächlichen Nutzung bei konkreten Feuerwehreinsätzen von der Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr zu übernehmen sind. Das andere Ergebnis, zu dem das von der Beklagten benannte Verwaltungsgericht Ansbach für das bayerische Landesrecht kommt (Urteil vom 04.05.2006 – AN 5 K 05.03806 – Juris), mag mit den Besonderheiten des Bayerischen Feuerwehrgesetzes zu erklären seien. Art. 28 Abs. 4 dieses Gesetzes lässt mit der Verweisung auf die für Benutzungsgebühren getroffene Regelung in Art. 8 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes und mit der Regelung eines Gemeindeanteils an den Vorhaltekosten zur angemessenen Berücksichtigung der "Vorteile für die Allgemeinheit" eine Konzeption des Aufwendungsersatzes erkennen, die darauf hinausläuft, dass der Kostenschuldner weitergehend auch an den Kosten der Einrichtung zu beteiligen ist und insoweit nicht nur die Kosten des konkreten Einsatzes zu tragen hat.

Soweit die Beklagte die Höhe des in der Ziffer 2.1.2 ihres Gebührentarifs festgelegten Stundensatzes von 197,– DM = 100,72 Euro mit dem im Mustergebührenverzeichnis zur Mustergebührensatzung für den Einsatz der Feuerwehren des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (abgedruckt bei Diegmann/Lankau, HBKG, Anh. 14) genannten Stundensatz von 146,– Euro für ein Löschfahrzeug 16/12 zu rechtfertigen versucht, bleibt auch das ohne Erfolg. Will eine Gemeinde von der Möglichkeit des pauschalierten Kostenersatzes durch Festlegung von Gebühren in einer Gebührenordnung Gebrauch machen, so muss sie diese Gebühren unter Zugrundelegung der gerade bei ihr anfallenden Kosten kalkulieren und festlegen. Eine Überschreitung dieser Kosten lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die in einer Mustersatzung vorgeschlagenen Stundensätze noch höher sind. Die Aussage der Beklagten in ihrem Schreiben vom 26. März 2007, mit Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung werde es "sukzessive möglich sein, Kosten für die Berechnung von Gebührensatzungen präziser zu erheben", und derzeit würden "die dafür notwendigen Strukturen erstellt", stellt sich im Grunde als Eingeständnis dar, dass es bei Erlass des Gebührentarifs eine hinreichend genaue und verlässliche Gebührenkalkulation nicht gab. Die Festsetzung eines Stundensatzes ohne solche Berechnung ist naturgemäß dem Risiko ausgesetzt, dass sich bei genauer Überprüfung der Stundensatz als überhöht und damit ungültig erweist.

Auch bei den im Gebührentarif der Beklagten festgelegten Stundensätzen für den hier streitigen Personaleinsatz – gemäß Ziff. 1.1 76,– DM = 38,09 Euro für Beamte des mittleren Dienstes und gemäß Ziff. 1.2 94,– DM = 48,– Euro für Beamte des gehobenen Dienstes – führt die Überprüfung des Senats zu dem Ergebnis, dass die festgelegten Stundensätze in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang überhöht und damit ungültig sind. Die Beklagte hat sich hier – wie sie vorträgt – an der Tabelle der durchschnittlichen Personalkosten in der Hessischen Landesverwaltung bei Beamten orientiert. In der von ihr kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Personalkostentabelle 2001 sind ausgewiesen: 75,07 DM (= 38,36 Euro) pro Stunde einschließlich Arbeitsplatzkosten für die Besoldungsgruppe A 8 (mittlerer Dienst) und 94,08 DM (= 48,06 Euro) pro Stunde einschließlich Arbeitsplatzkosten für die Besoldungsgruppe A 10 (gehobener Dienst). Die Kosten pro Stunde ohne Arbeitsplatzkosten belaufen sind demgegenüber nach der gleichen Personalkostentabelle auf 54,03 DM in der Besoldungsgruppe A 8 (mittlerer Dienst) und auf 70,09 DM in der Besoldungsgruppe A 10 (gehobener Dienst). Damit läge eine Überhöhung der in den Ziffern 1.1 und 1.2 des Gebührentarifs aufgeführten Stundensätze von 76,– DM (= 38,09 Euro) für den mittleren Dienst und von 94,– DM (= 48,– Euro) für den gehobenen Dienst nur dann nicht vor, wenn es tatsächlich auf die Kosten pro Stunde einschließlich der Arbeitsplatzkosten ankäme. Eben davon kann jedoch, wie der Bevollmächtigte der Klägerin zu Recht geltend macht, nicht ausgegangen werden. Der auf den Arbeitsplatz des eingesetzten Feuerwehrbeamten entfallende Werteverbrauch lässt sich nicht als Aufwand des konkreten Feuerwehreinsatzes bezeichnen, da die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und ihre Ausstattung auch während der Einsatzzeit für die sonstige Aufgabenwahrnehmung der Gemeinde genutzt werden können. Eine "Blockierung" oder "Inbeschlagnahme" durch den konkreten Feuerwehreinsatz, wie dies in Bezug auf das für den Einsatz abgestellte Personal selbst der Fall ist, findet nicht statt. Bezogen auf die Stundenwerte der Personalkostentabelle 2002 ohne Arbeitsplatzkosten hat der Bevollmächtigte der Klägerin eine Überhöhung der in den Ziffern 1.1 und 1.2 des Gebührentarifs festgelegten Stundensätze um 26,6 % für den mittleren Dienst und um 19 % für den gehobenen Dienst errechnet. Eine Kostenüberschreitung in dieser Größenordnung lässt sich nicht mehr als geringfügig vernachlässigen. Kostenüberschreitungen in vergleichbaren – teils noch höherem Umfang ergeben sich auch dann, wenn man die Personalkostentabellen der vorangehenden Jahre (1999 bis 2001) heranzieht und die dort für die Personalkosten ohne Arbeitsplatzkosten ausgewiesenen Beträge mit den Stundensätzen der hier einschlägigen Gebührenziffern vergleicht.

Angesichts der Feststellung einer zur Ungültigkeit der Stundensätze in den Ziffern 1.1 und 1.2 des Gebührentarifs der Beklagten führenden Kostenüberschreitung als Folge bereits der Nichteinbeziehung der Arbeitsplatzkosten kann dahinstehen, ob und inwieweit auch die weiteren Einwände des Bevollmächtigten der Klägerin gegen die Zugrundelegung der Kostensätze in den Personalkostentabellen der Landesverwaltung begründet sind und so die Überhöhung der Stundensätze des Gebührentarifs noch deutlicher ausfallen lassen. Hierzu sei nur so viel angemerkt, dass jedenfalls der Einwand der höheren Wochenstundenzahl bei Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der Gemeinde – 48 Stunden im Vergleich zu 38,5 Wochenstunden bei Landesbeamten – berechtigt erscheint. Ob die Personalkostentabellen des Landes angesichts der bestehenden Unterschiede überhaupt eine hinreichende Aussagekraft für die Kostensituation im feuerwehrtechnischen Dienst der Kommunen entfalten und damit als Grundlage für die Berechnung von Stundensätzen in kommunalen Feuerwehrgebührensatzungen herangezogen werden können, ist durchaus fraglich. Auch dies bedarf hier jedoch unter den gegebenen Umständen keiner weiteren Vertiefung.
Da die Berufung der Klägerin aus den dargelegten Gründen Erfolg haben muss, sind die angefochtenen Bescheide unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben. Die Kosten des gesamten Verfahrens sind gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).