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Urteil: Feuerwehr; Ehrenbeamter; Entlassung des Wehrführers; wichtiger Grund; Abwahl

Verwaltungsgericht Gießen vom 19.08.2002, Az. 10 E 2167/02

Leit- oder Orientierungssatz

Die Entlassung eines Wehrführers aus seinem Amt stellt einen Verwaltungsakt dar, für deren Erlass alleine die Gemeinde zuständig ist.
Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 12 Abs 7 HBKG. Ein wichtiger Grund kann dabei nur ein im Innenverhältnis zwischen dem Wehrführer und dem Dienstherrn liegender Umstand sein. Eine Abwahlmöglichkeit des Wehrführers sieht weder das HBKG noch die einschlägige Satzung vor.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein und hat nach seiner Satzung u.a. die Aufgabe, das Feuerwehrwesen der Stadt B. zu fördern. Die Mitglieder des Klägers bestehen aus verschiedenen Abteilungen, unter anderem der Einsatzabteilung. Nach § 13 der Feuerwehrsatzung der Stadt B. besteht ein Wehrausschuss, der u.a. beratende Funktion hat.
In seiner Sitzung vom 02.02.2002, die vom stellvertretenden Wehrführer einberufen worden war, sprach dieser Wehrausschuss sich einstimmig gegen die Abwahl des stellvertretenden Wehrführers D. M. aus und befürwortete die Anträge auf Abwahl bzw. Entlassung des Wehrführers B. M. Mit Schreiben gleichen Datums bat der Wehrausschuss die Beklagte um Einleitung der notwendigen Maßnahmen nach § 12 Abs. 7 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes.

Nachdem hierauf die gewünschte Reaktion nicht erfolgte, erhob die Freiwillige Feuerwehr B. e.V. mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.06.2002 am 01.07.2002 Klage.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Untätigkeit der Beklagten sei insgesamt rechtswidrig und sie sei zu der begehrten Maßnahme zu verpflichten. Die Beklagte habe bisher über den Antrag des Wehrausschusses ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden. Die Klage sei auch begründet, da der derzeitige Wehrführer M. innerhalb des größten Teils der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr B. kein Vertrauen mehr genieße. Der Kläger sei durch die Untätigkeit der Stadt auch in eigenen Rechten verletzt. Schon vor Einführung des entsprechenden Gesetzes habe der Kläger allein für den Brandschutz zu sorgen gehabt. Den Städten und Gemeinden sei diese Verpflichtung erst später durch Gesetz auferlegt worden. Ein Unterschied zwischen öffentlicher und privater Feuerwehr sei nie gegeben gewesen. Die Mitglieder des Klägers seien immer auch Mitglieder der Einsatzabteilung, des Alters- und Ehrenausschusses und somit auch des Feuerwehrausschusses gewesen. Insoweit sei auftragsgemäß nach der Satzung der Beklagten verfahren worden. Nur die Beklagte selbst verfahre nicht nach ihrer eigenen Satzung. Bis heute werde der Beschluss des Feuerwehrausschusses vom 02.02.2002 von der Beklagten ignoriert.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt B., Herrn B. M., aus seinem Amt als Wehrführer zu entlassen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gestaltung des Innenverhältnisses der Öffentlichen Feuerwehr B. Die Öffentliche Feuerwehr sei eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Gemeinde und insofern Bestandteil der Beklagten. Nichts anderes gelte für den Feuerwehrausschuss gemäß § 13 der Feuerwehrsatzung der Beklagten. Eine Beschlussfassung dieses unselbständigen Teils der Beklagten könne nur Bestandteil ihrer Willensbildung im Innenverhältnis sein, ohne dass daraus Ansprüche im Außenverhältnis zu Dritten - hier dem Kläger begründbar seien. Auch sei die Klage unbegründet. Nach § 13 der Feuerwehrsatzung der Beklagten obliege dem Feuerwehrausschuss die Unterstützung und Beratung des Stadtbrandinspektors und der Wehrführer bei der Erfüllung der Aufgaben, nicht aber beratende Funktion im Hinblick auf Ernennung und Entlassung von Ehrenbeamten der Beklagten. Soweit der Feuerwehrausschuss außerhalb seines Auftrages Beschlüsse fasse, bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zum Tätigwerden der Beklagten. Eine derartige Verpflichtung bestehe nicht gegenüber dem Feuerwehrausschuss und erst recht nicht gegenüber dem Kläger. Der Wehrführer sei auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und von der Beklagten in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen worden. Eine vorzeitige Entlassung komme nur aus wichtigem Grund in Betracht, und zwar nach Anhörung der aktiven Angehörigen und nicht des Feuerwehrausschusses. Soweit ein wichtiger Grund zur Entlassung vorliege, sei es allein Sache des Trägers der Feuerwehr und des Dienstherrn, die Entlassung zu betreiben. Ein Anspruch Dritter auf Entlassung des Wehrführers aufgrund einer Beschlussfassung eines zudem unzuständigen und unselbständigen Teils der Beklagten sei überhaupt nicht herleitbar und widerspräche allen Grundsätzen des Beamtenrechts. Im Übrigen müsse es der Beklagten allein darauf ankommen, dass die Einsatzabteilung qualitativ gut besetzt sei. Sie müsse weiter Wert darauf legen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den motivierten und bestausgebildeten Einsatzkräften einerseits und dem Wehrführer andererseits gut sei, damit ein wirkungsvoller Brandschutz gewährleistet werden könne. Dies sei in jeder Beziehung der Fall, ebenso wie das Vertrauensverhältnis zum Stadtbrandinspektor und zum Magistrat völlig unbelastet sei. Auch stimme es nicht, dass der Wehrführer innerhalb des größten Teils der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr B. kein Vertrauen mehr genieße und deshalb zu entlassen sei. Bei der vom Kläger vorgetragenen Mehrheit handele es sich zunächst allenfalls um die Mehrheit des Vereins, was für die Beklagte aber ohne Belang sei. Bei der Mehrheit in Bezug auf die Einsatzabteilung sei darauf hinzuweisen, dass es sich zum überwiegenden Teil um Feuerwehrkameraden handele, die schon lange teils seit Jahren - nicht mehr am aktiven Einsatzgeschehen teilnähmen und im Übrigen weder Übungs- noch Lehrgangstermine wahrnähmen. Es handele sich vornehmlich um ältere Feuerwehrkameraden, die nur deshalb noch Mitglied der Einsatzabteilung seien, weil sie die Altersgrenze von 60 Jahren noch nicht erreicht hätten.

Mit Schriftsätzen vom 13.08.2002 und 19.08.2002 haben die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 10 E 2167/02, 10 G 2433/02, 10 G 486/02 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter, einer im Verfahren 10 G 2167/02 und einer im Verfahren 10 G 2433/02 vorgelegt) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist bereits unzulässig. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die hier erhobene Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Das Begehren des Klägers geht gerade auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich auf Entlassung des Wehrführers aus seinem Amt. Eine derartige Entlassung ist als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG zu qualifizieren, denn es handelt sich um eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung. Insoweit kann der Kläger, ein eingetragener Verein, sich aber nicht auf die Verletzung ihm zustehender eigener Rechte berufen. Die Entlassung des Wehrführers, eines kommunalen Ehrenbeamten der Beklagten gemäß § 12 Abs. 5 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I, S. 530) begründet Rechte und Pflichten allein im Innenverhältnis des Wehrführers zu seinem Dienstherrn, hier dem Magistrat der Stadt B. Weder dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz noch dem Hessischen Beamtengesetz (vgl. § 40 i.V.m. § 186), sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dritte aus dem Rechtsverhältnis zwischen Wehrführer und Dienstherrn einen Anspruch auf Entlassung des Wehrführers herleiten können. So bestimmt § 12 Abs. 7 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) ausdrücklich, dass die Gemeinde aus wichtigem Grund u.a. den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Orts- und Stadtteils entlassen kann. Damit ist allein das Innenverhältnis des Wehrführers zu seinem Dienstherrn einer Regelung unterworfen. Hierauf kann der Kläger sich indes nicht berufen. Er ist als Dritter zu qualifizieren, dem ein Anspruch auf Entlassung des Wehrführers nicht zustehen kann. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten ist damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt überhaupt denkbar.

Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, unterliegt die Klage der Abweisung, weil sie unbegründet ist. Unabhängig davon, dass der Kläger sich nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 HBKG berufen kann, weil er Dritter ist, liegen die Voraussetzungen für die begehrte Entlassung des Wehrführers aus seinem Amt nicht vor. Dabei kommt es auf die von den Beteiligten in den verschiedensten Gerichtsverfahren vorgetragenen Querelen und Unstimmigkeiten innerhalb des Klägers und zwischen dem Kläger und der Stadt B. überhaupt nicht an. Wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 HBKG kann nämlich nur ein im Innenverhältnis zwischen dem Wehrführer und dem Dienstherrn liegender Umstand sein. Dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Wehrführer und dem Magistrat bzw. der Stadtverordnetenversammlung der Stadt B. gestört oder beeinträchtigt sein könnte, liegen indes nicht einmal ansatzweise vor.

Insoweit weist die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass das Innenverhältnis zwischen Wehrführer und Dienstherr nicht belastet sei. Streitereien innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr B. e.V. sind insbesondere auch deshalb nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 HBKG einzustufen, weil dies nicht die öffentliche Brand- und Katastrophenschutzvorsorge betrifft. Allein Missstände in der öffentlichen Brand- und Katastrophenschutzvorsorge können aber neben dem Innenverhältnis Wehrführer und Magistrat bzw. Stadtverordnetenversammlung einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HBKG bilden. Dies folgt daraus, dass die Beklagte gemäß § 2 HBKG Aufgabenträger für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe ist. Nach § 3 HBKG hat die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe die dort bestimmten Vorsorgen zu leisten. Die Aufgaben der Feuerwehren selbst sind in § 6 HBKG geregelt und nach § 7 HBKG sind Öffentliche Feuerwehren gemeindliche Einrichtungen. Nach dieser Vorschrift muss für jede Gemeinde eine Öffentliche Feuerwehr vorhanden sein und sollen in den Ortsteilen Ortsteilfeuerwehren bestehen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 HBKG werden Orts- und Stadtteilfeuerwehren von einem Wehrführer oder einer Wehrführerin geleitet, wobei dem Gemeindebrandinspektor oder der Gemeindebrandinspektor ein Weisungsrecht zusteht. Bereits aus einer Zusammenschau dieser Vorschriften ergibt sich zwangsläufig, dass der Kläger nicht Öffentliche Feuerwehr im Sinne des Gesetzes ist und damit auch keinen Anspruch auf Entlassung des amtierenden Wehrführers haben kann. Öffentliche Feuerwehr im Sinne des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist allein die jeweilige Einsatzabteilung, mag sie sich auch aus Mitgliedern des Klägers zusammensetzen. Insoweit wird auf den Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 10 G 2433/02 verwiesen, wobei zusätzlich anzumerken sei, dass auch § 8 Abs. 2 Satz 2 HBKG diese Auffassung stützt. Nach § 8 HBKG sollen nämlich bei den Freiwilligen Feuerwehren Jugendfeuerwehren gebildet werden, deren Mitglieder allerdings nicht zum Einsatzdienst herangezogen werden dürfen.
Auch hieraus erhellt sich der Umstand, dass nur die Einsatzabteilung Öffentliche Feuerwehr im Sinne des Gesetzes ist und nicht der Kläger als Gesamtverein, der mehrere Abteilungen, u.a. die Einsatzabteilung, umfasst. Träger der Öffentlichen Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung ist allein die Beklagte und nicht der klagende Verein. Der klagende Verein kann sich somit keines Anspruchs auf Entlassung des Wehrführers aus seinem Amt berühmen, denn der Wehrführer ist Teil der öffentlichen gemeindlichen Feuerwehr und unterliegt den Weisungen des Stadtbrandinspektors bzw. des Magistrats der Beklagten als seinem Dienstherrn.

Die von dem Kläger herangezogenen Satzungen der Freiwilligen Feuerwehr B. und der Beklagten begründen eine andere Auffassung ebenfalls nicht. Nach § 5 der Feuerwehrsatzung der Beklagten setzt sich die Einsatzabteilung zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Nur den Angehörigen der Einsatzabteilung steht nach § 7 dieser Satzung das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors oder des Wehrführers zu. Sie unterliegen nach § 7 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Beklagten in Bezug auf die in § 3 der Satzung bezeichneten Aufgaben den Anweisungen des Stadtbrandinspektors oder Wehrführers. Auch insoweit ist allein die Einsatzabteilung als Öffentliche Feuerwehr zu qualifizieren.
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt der geltend gemachte Anspruch auf Entlassung des Wehrführers auch nicht aus dem Beschluss des Feuerwehrausschusses vom 02.02.2002. Der Feuerwehrausschuss ist für einen derartigen Beschluss nicht zuständig. Er hat nach § 13 der Feuerwehrsatzung der Beklagten unterstützende und beratende Funktion in Bezug auf den Stadtbrandinspektor und die Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Demgegenüber erfolgt die Wahl des Wehrführers und seines Stellvertreters jedoch nicht durch Willensbildung im Feuerwehrausschuss, sondern nach § 12 Abs. 7 Satz 2 der Feuerwehrsatzung der Beklagten durch die Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren. Ein derartiger Wahlvorgang innerhalb der Einsatzabteilung kann nicht durch einen Beschluss des Feuerwehrausschusses in sein Gegenteil verkehrt werden. Wählen nämlich die aktiven Mitglieder der Einsatzabteilung als Öffentliche Feuerwehr im Sinne des Gesetzes ihren Wehrführer, so kann es nicht Aufgabe des Feuerwehrausschusses sein, der zudem nur beratende und unterstützende Funktion hat, rechtlich bindend etwas anderes zu beschließen. Dass sich die Mehrheit der aktiven Feuerwehrangehörigen in der Einsatzabteilung für eine Entlassung des Wehrführers aus seinem Amt ausgesprochen haben könnte, trägt aber noch nicht einmal der Kläger hinreichend substantiiert vor. Zudem wäre für den Fall, dass die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr eine Entlassung des Wehrführers begehren sollte, eine entsprechende Wahlentscheidung der Mitglieder der Einsatzabteilung in der Jahreshauptversammlung nach Maßgabe von § 15 der Feuerwehrsatzung der Beklagten erforderlich. Diese Auffassung des Gerichts ist darin begründet, dass bei einer erforderlichen Wahl des Wehrführers durch die Angehörigen der Einsatzabteilung in der Jahreshauptversammlung nach § 15 der Feuerwehrsatzung der actus contrarius einer Abwahl zumindest den gleichen Formalien genügen muss. Dies ist ersichtlich zu keiner Zeit erfolgt. Zudem stellt sich insoweit die Frage, ob eine Abwahl des Wehrführers überhaupt möglich ist. Nach § 12 Abs. 7 der Feuerwehrsatzung der Beklagten wird nämlich der Wehrführer von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Dass der Wehrführer auch wieder abgewählt werden kann, findet sich an keiner Stelle der Satzung oder des Gesetzes. Auch spricht die Wahl des Wehrführers auf die Dauer von fünf Jahren nicht unbedingt dafür, dass der Wehrführer vor Ablauf dieser fünf Jahre durch die Angehörigen der Einsatzabteilung aus seinem Amt gedrängt werden kann.
Dies wird zudem durch die Regelung in § 12 Abs. 7 HBKG untermauert, wonach allein die Gemeinde aus wichtigem Grund den Wehrführer entlassen kann. Von einer entsprechenden Befugnis der Mitglieder der Einsatzabteilung oder der gar der Mitglieder des Klägers ist an keiner Stelle die Rede.

Nach alledem hat der Kläger, die Freiwillige Feuerwehr B. e.V., keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt B., Herrn B. M., aus seinem Amt als Wehrführer zu entlassen.

Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.