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Urteil: Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehren, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Überdimensionierung Einsatz

Verwaltungsgerichtshof Kassel vom 29.06.2005, Az. 5 UE 3736/04

Feuerwehreinsatz; Überdimensionierung; Kostenersatz
Leit- oder Orientierungssatz

Erweist sich ein Feuerwehreinsatz nach den Gegebenheiten "vor Ort" als offensichtlich überdimensioniert, so kann, auch wenn die Rechtmäßigkeit der Einsatzentscheidung davon unberührt bleibt, bei der Geltendmachung der Kosten gem. § 61 Abs. 3 Hess. Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) eine Reduzierung der tatsächlich entstandenen Kosten geboten sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Februar 2004 - 2 E 3152/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Feuerwehrgebühren. Er ist Halter eines Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen GI-... .... Am 2. Februar 2002 verursachte der Sohn des Klägers mit diesem Fahrzeug auf der B 49 unter Alkohol- und Drogeneinfluss einen Verkehrsunfall. Daraufhin kam es zu einem Feuerwehreinsatz der Freiwilligen Feuerwehr F.-A., die technische Hilfeleistung erbrachte. Aufgrund der Alarmierung durch die zentrale Leitstelle waren 23 Feuerwehrleute mit vier Fahrzeugen zur Unfallstelle ausgerückt. Die dort vorgefundene Situation wird im Einsatzbericht wie folgt beschrieben: "Pkw auf der Seite, auslaufende Betriebsstoffe, keine Personen mehr im Fahrzeug." Zur Tätigkeit der Feuerwehr heißt es in dem Bericht: "Ausleuchten der E-Stelle, Aufnehmen der Betriebsstoffe." Tatsächlich eingesetzt wurden am Unfallort aufgrund der Arbeitsaufträge der technischen Einsatzleitung 15 Einsatzkräfte.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 zog die Beklagte den Kläger auf der Grundlage des § 61 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde F. über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren vom 15. Februar 2000 und dem zugehörigen Gebührenverzeichnis zu Einsatzkosten in Höhe von 685,-- € heran. Den Gesamtbetrag schlüsselte die Beklagte dabei wie folgt auf:

1) 14 Feuerwehrleute à 1 Std. = 14 Std. à 21,-- € = 294,-- €

2) Einsatz eines Löschgruppenfahrzeuges LF 8/6 = 1 Std. à 103,-- € = 103,-- €

3) Einsatz eines Gerätewagen-Gefahrgut GW-G1 = 1 Std. à 128,-- € = 128,-- €

4) Einsatz eines Löschgruppenfahrzeuges LF 16 = 1 Std. à 118,-- € = 118,-- €

5) 12 km Fahrtleistung des Fahrzeuges à 1,-- € = 12,-- €

6) 2 Sack Ölbinder à 15,-- € = 30,-- €

Gesamteinsatzkosten = 685,-- €

Der Kläger erhob gegen diese Heranziehung mit Schreiben vom 27. März 2003 Einwendungen. Den darin gesehenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2003 mit der Begründung zurück, dass der Widerspruch verfristet sei. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 13. August 2003 erhob der Kläger am 4. September 2003 Klage. Er machte unter Hinweis auf ein Urteil des VGH Mannheim vom 8. Juni 1998 (1 S 1390/97 - NJW 1999, 232) geltend, dass die Beklagte bei der Kostenfestsetzung von dem ihr eingeräumten Ermessen, bei offensichtlich überdimensioniertem Feuerwehreinsatz die Kostenforderung angemessen zu reduzieren, nicht in der gebotenen Weise Gebrauch gemacht habe.

Der Kläger beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie berief sich darauf, dass der Heranziehungsbescheid wegen nicht fristgerechten Widerspruchs in Bestandskraft erwachsen sei.
Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2004 ab. In den Entscheidungsgründen heißt es: Mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung als Folge unmittelbarer Verweisung auf den Klageweg gelte für den Widerspruch des Klägers die Ein-Jahres-Frist des § 58 Abs. 2 VwGO. Der Widerspruch sei innerhalb dieser Frist und damit rechtzeitig erhoben worden. Damit sei auch die - ihrerseits fristgerecht erhobene - Klage zulässig. Die Klage sei aber nicht begründet, denn die angefochtene Heranziehung zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes sei dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage hierfür ergebe sich aus den §§ 6, 61 Abs. 3 Nr. 2 HBKG in Verbindung mit § 2 Abs. 2b der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten. Danach sei die Gemeinde berechtigt, in Fällen der allgemeinen Hilfe die Kosten nach örtlichen Gebührenordnungen von den Kostenpflichtigen zu fordern, wobei sie nicht nur die aufgrund ihres Verhaltens verantwortliche Person, sondern auch den Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht habe, heranziehen könne. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hätten die Feuerwehren die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen drohende Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachen abzuwenden (§ 6 Abs. 1 HBKG). Es gebe keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die im Einsatzbericht zum Feuerwehreinsatz am 2. Februar 2002 aufgeführten Arbeiten von der Feuerwehr tatsächlich erbracht worden seien. Ebenso wenig bestünden Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen. Im Bereich der Gefahrenabwehr sei bezüglich der erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich eine "ex ante-Sicht" geboten, da die Behörden bei der Beseitigung von Störungen und zur Abwendung von Gefahren schnell tätig werden müssten, ohne ausführlich prüfen zu können, welchen Aufwand der jeweilige Einsatz tatsächlich erfordere. Insoweit müsse es genügen, wenn die zum konkreten Einsatzumfang angestellten Überlegungen aus der tatsächlichen Situation heraus nachvollziehbar und schlüssig seien. So aber verhalte es sich hier. Es gebe keinen konkreten Anhaltspunkt für eine eklatante Überdimensionierung des Feuerwehreinsatzes.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 5 UZ 860/04 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Der Kläger hat nach Zustellung des vorgenannten Beschlusses am 23. Dezember 2004 seine Berufung am 13. Januar 2005 schriftlich begründet. Er verweist auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Reduzierung der Kostenerstattung gebiete, wenn sich der Feuerwehreinsatz am Einsatzort als offensichtlich überdimensioniert erweise. Eine entsprechende Prüfung habe die Beklagte bei ihrer Kostenanforderung unterlassen. Darin sei ein Ermessensfehler zu sehen. Die offensichtliche Überdimensionierung ergebe sich daraus, dass am Unfallort lediglich Öl in geringer Menge habe abgebunden werden müssen. Das bloße Abstreuen einer kleinen Ölspur erfordere nicht den Einsatz von 14 Feuerwehrleuten und von 2 Löschgruppenfahrzeugen. Von einer Überdimensionierung sei auch dann auszugehen, wenn man - wie das Verwaltungsgericht - auf eine Betrachtung "ex ante" abstelle. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Information die Feuerwehr sich hätte veranlasst sehen können, mit einem derart großen Aufgebot zur Unfallstelle zu eilen, um die dort befindliche Ölspur abzustreuen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen abzuändern und den Bescheid vom 12. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hat mit ihrer Berufungserwiderung vom 28. April 2005 eine "Stellungnahme des Einsatzleiters zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr F.-A. am 02.02.2002" vorgelegt. Darin heißt es:
"Im vorliegenden Fall wurde die FF A. und der Unterzeichner durch die zentrale Leitstelle (Leitfunkstelle Gießen) um 5:14 Uhr mittels Funkmeldeempfänger alarmiert. Die Leitstelle alarmierte die "große Schleife" - hier sind ca. 30 Personen hinterlegt. Aufgrund des Alarmstichwortes rückten gem. AAO die FZ: Hilfeleistungs-Löschfahrzeug (HLF), Gerätewagen (GW), Löschfahrzeug (LF) und Mannschafts-Transportfahrzeug (MTW) zur Einsatzstelle aus. Die Einsatzstelle (E-Stelle) befand sich im dreispurigen Teil ohne Fahrbahnteiler der Bundesstraße. Das Unfallfahrzeug lag auf der Seite, blockierte zwei der drei Fahrspuren, Betriebsstoffe liefen aus, Rettungsdienst und Polizei war vor Ort. Die Unfallstelle war nur von einer Fahrtrichtung aus einzusehen, die Einsicht der anderen Fahrtrichtung war durch eine Kurve vor der Unfallstelle nicht gegeben. Da sich an die Kurve vor der Unfallstelle eine längere gerade Strecke anschließt, muss gerade nachts davon ausgegangen werden, dass Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit auf diesem Teilstück unterwegs sind.

Folgende Einsatzaufträge wurden an die Einsatzkräfte vergeben:
1. Absicherung der E-Stelle (ca. 3 Personen)
2. Rückmeldung an Leitstelle (ca. 1 Person)
3. Sicherstellung Brandschutz (ca. 3 Personen)
4. Ausleuchtung der E-Stelle (ca. 3 Personen)
5. Aufnahme auslaufender Betriebsmittel (ca. 3 Personen)
6. Beseitigung der Trümmer auf der Bundesstraße (ca. 2 Personen)

Alle Aufträge wurden mit Ruhe und Sorgfalt abgearbeitet. Insbesondere dem notwendigen Eigenschutz (Absicherung auf einer Bundesstraße gem. UVV) wurde große Aufmerksamkeit geschenkt. Eine umfassende Ausleuchtung sollte sicherstellen, dass keine Fahrzeugtrümmer auf der Straße verblieben. Der Einsatz von mehreren Fahrzeugen war aus mehreren Gründen notwendig bzw. sinnvoll:

- In der Regel werden die Fahrzeuge als Schutz der E-Stelle aufgestellt
- Die eingebauten Lichtanlagen werden zur Ausleuchtung verwendet
- Die Ausrüstung für Verkehrsunfälle verteilt sich auf mehrere Fahrzeuge. Hydraulisches Rettungsgerät auf HLF, Ölbinder und Rüstholz auf GW
- Sicherstellung des Brandschutzes durch Löschwassertanks."

Unter Hinweis auf diese Stellungnahme verweist die Beklagte darauf, dass von den ausgerückten 23 Feuerwehrleuten tatsächlich nur 15 Feuerwehrleute vor Ort konkret eingesetzt worden seien. Abgerechnet habe man sogar nur 14 Arbeitskräfte und - statt der mitgenommenen 4 Fahrzeuge - nur 3 Fahrzeuge. Damit sei in Anlehnung an die tatsächlich vorgefundene Einsatzsituation sowohl bei den Fahrzeugen als auch bei den Personen eine ausreichende Reduzierung erfolgt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auf diese Weise entsprochen worden. Das am Unfallort tatsächlich eingesetzte Aufgebot rechtfertige sich unter dem Aspekt einer effektiven und schnellstmöglichen Beseitigung der Unfallfolgen im Interesse der am Unfall beteiligten Personen wie auch der Allgemeinheit. Ein legitimer Gesichtspunkt bei der Bemessung eines Feuerwehreinsatzes sei auch der Effekt der zeitlichen Verkürzung der Arbeiten, zu dem ein personell stärker bemessenes Aufgebot führe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist nach erfolgter Zulassung durch den Senat und fristgemäßer Begründung zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die aus den von ihm dargelegten Gründen ihrerseits zulässig ist, zu Recht abgewiesen, denn die angefochtene Heranziehung ist sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Rechtsgrundlage für diese Heranziehung ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, aus § 61 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde F. vom 15. Februar 2000 und dem zugehörigen Gebührenverzeichnis. Bei dem Feuerwehreinsatz am 2. Februar 2002 aus Anlass des von dem Sohn des Klägers verursachten Verkehrsunfalls handelte es sich um Leistungen der allgemeinen Hilfe, für die § 61 Abs. 3 HBKG die Kostenerstattung u. a. durch den Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, nach Maßgabe allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen vorsieht. Entscheidet sich - wie hier - die Gemeinde für eine Kostenerstattung auf der Grundlage einer örtlichen Gebührenordnung, so erhebt sie die Kosten als Gebühren und Auslagen nach den in dieser Gebührenordnung im Voraus bestimmten festen Normen und Sätzen. Die Beklagte hat die zu erstattenden Kosten des Feuerwehreinsatzes vom 2. Februar 2002 demgemäß anhand der Stunden- und Entfernungssätze für ihren Personal- und Kraftfahrzeugeinsatz (Ziffern 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) sowie nach den Kosten der Wiederbeschaffung des verbrauchten Ölbindemittels (Ziffer 10 des Gebührenverzeichnisses) berechnet.

Der Kläger beanstandet den Umfang der angesetzten Leistungseinheiten für den Personal- und Fahrzeugeinsatz. Er macht geltend, dass der Feuerwehreinsatz überdimensioniert gewesen sei und dass die erstattungsfähigen Kosten bei pflichtgemäßer Ermessensausübung auf den Betrag zu reduzieren seien, der dem objektiv erforderlichen Einsatzumfang entspreche. Er beruft sich insoweit auf das zu § 36 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg ergangene Urteil des VGH Mannheim vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 - (NJW 1999, 232). Nach der vorgenannten Regelung "können" die Träger der Gemeindefeuerwehr "für alle anderen Leistungen" Ersatz von den im Einzelnen bezeichneten kostenpflichtigen Personen verlangen. Der VGH Mannheim sieht darin die Einräumung von Ermessen auch bezüglich der Kostenhöhe. Bei einem objektiv überdimensioniertem Feuerwehreinsatz gebiete es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Ermessen so auszuüben, dass die Interessen des Kostenpflichtigen, zu den Kosten lediglich in einem Umfang herangezogen zu werden, der dem objektiv erforderlichen Aufwand entspricht, und das Interesse der Gemeinde an einem möglichst umfassenden kostendeckenden Ersatz berücksichtigt und gegeneinander abgewogen würden. Habe die Gemeinde in Verkennung des ihr für eine Einzelfallentscheidung verbleibenden Ermessensspielraums von der Befugnis, eine Reduzierung der entstandenen Kosten in Betracht zu ziehen, erkennbar keinen Gebrauch gemacht, so liege ein "Ermessensausfall" vor, der zur Rechtswidrigkeit des Forderungsbescheides führe.
Auf das hessische Landesrecht lässt sich die Konstruktion des VGH Mannheim nicht unbesehen übertragen. Die Formulierung in § 61 Abs. 3 HBKG gibt für ein Ermessen, sei es bezüglich der Entschließung, sei es bezüglich des Umfangs der Kostenforderung, nichts her, denn nach dieser Bestimmung sind die Kosten ... zu erstatten. Die Rechtsfolge der Kostenerstattung scheint in § 61 Abs. 3 HBKG sogar strenger formuliert zu sein als bei der auf die Feuerwehreinsätze beim Brandschutz bezogenen Kostenerstattung nach § 61 Abs. 2 HBKG (die Gemeinde ist berechtigt , ...). Dies kann aber letztlich auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme einer rechtsfolgenmäßig "zwingenden" Norm muss die Rechtsfolge - hier also die vorgesehene Kostenerstattung durch die als kostenerstattungspflichtig bezeichneten Personengruppen - ihrerseits so ausgelegt und verstanden werden, dass sie als solche dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verlangt Beachtung nicht etwa nur bei der Ausfüllung eines durch eine "Ermessensnorm" vorgegebenen Entscheidungsrahmens, sondern auch bei der Auslegung einer zwingend formulierten Rechtsfolge. Für das Verständnis der Regelungen in § 61 Abs. 2 und 3 HBKG folgt daraus, dass die hier vorgesehene Kostenerstattung sich von vornherein auf einen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips "angemessenen" Umfang zu beschränken hat. Bei einem Feuerwehreinsatz, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort objektiv als überdimensioniert erweist, führt das auch nach hessischem Landesrecht gegebenenfalls zu der Notwendigkeit, die zu erstattenden Kosten auf das objektiv erforderliche Ausmaß zu reduzieren. Es ist zwar richtig, dass sich die Rechtmäßigkeit des Feuerwehreinsatzes grundsätzlich nach einer Sichtweise "ex ante" beurteilt. Ist aus der Sicht im Zeitpunkt der Einsatzentscheidung die Lage in vertretbarer Weise eingeschätzt und danach der Einsatzumfang beim Ausrücken der Feuerwehr ermessensfehlerfrei bestimmt worden, so wird diese Entscheidung nicht dadurch wieder rechtswidrig, dass nach der vorgefundenen Situation vor Ort ein im Umfang geringerer Einsatz ausreicht. Ungeachtet einer nach wie vor rechtmäßigen Einsatzentscheidung kann sich indessen die spätere Erkenntnis einer Überdimensionierung auf die Höhe der Kostenerstattung auswirken, denn einer außer Verhältnis zum Umfang des objektiv erforderlichen Einsatzes stehenden "übermäßigen" Kostenbelastung des Kostenschuldners steht das Verhältnismäßigkeitsprinzip entgegen.

Von der so zu begründenden Notwendigkeit einer Kostenreduzierung bei einem offensichtlich überdimensionierten Feuerwehreinsatz ausgehend, kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob und inwieweit der dem Kläger in Rechnung gestellte Umfang des Feuerwehreinsatzes am 2. Februar 2002 bei einer Betrachtung nach den Gegebenheiten am Einsatzort tatsächlich überdimensioniert war. Insoweit spielt eine Rolle, dass die Beklagte schon von sich aus nicht etwa den Einsatzumfang ihrer Einsatzentscheidung beim Ausrücken der Feuerwehr (23 Feuerwehrleute und 4 Fahrzeuge), sondern einen insbesondere in personeller Hinsicht wesentlich geringeren Einsatzumfang abgerechnet hat. Zur Abrechnung gekommen sind nur 14 Feuerwehrleute und 3 Fahrzeuge (2 Löschgruppenfahrzeuge und 1 Gerätewagen). Damit ist die Beklagte noch geringfügig unter dem schon vor Ort aufgrund der konkreten Arbeitsaufträge des Einsatzleiters verringerten Einsatzumfang, der sich auf noch 15 Feuerwehrleute belief, geblieben. Solange man allein auf die dürre Beschreibung der Tätigkeit der Feuerwehr in dem Einsatzbericht zum Feuerwehreinsatz am 2. Februar 2002 abzustellen hatte, konnten Zweifel bestehen, ob dem objektiv erforderlichen Einsatzumfang mit der tatsächlich vorgenommenen Reduzierung schon ausreichend Rechnung getragen war. Diese Zweifel sind aber jetzt, nachdem die Beklagte im zugelassenen Berufungsverfahren die Stellungnahme des Einsatzleiters zum Feuerwehreinsatz am 2. Februar 2002 vorgelegt hat, ausgeräumt. In der fraglichen Stellungnahme werden die vorgefundene Situation am Unfallort, die dort herrschenden Straßen- und Verkehrsverhältnisse sowie die Einsatzaufträge und ihre Aufteilung auf die tatsächlich eingesetzten 15 Feuerwehrleute geschildert. Es ergibt sich daraus, dass für die Aufnahme auslaufender Betriebsmittel lediglich "ca. 3 Personen" eingesetzt worden sind, und dass die anderen Einsatzkräfte durch andere notwendige Arbeiten - wie Absicherung der Einsatzstelle, Rückmeldung an die Leitstelle, Sicherstellung des Brandschutzes, Ausleuchtung der Einsatzstelle, Trümmerbeseitigung auf der Bundesstraße - in Beschlag genommen waren. Für den Eindruck einer nach wie vor verbleibenden offensichtlichen Überdimensionierung des abgerechneten Feuerwehreinsatzes gibt es danach keine Rechtfertigung mehr.
Die Berufung des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.