Rechtsprechung

Urteil: Wehrführer, Entlassung, Vertrauensverhältnis, Dienstherr Urteil

Oberverwaltungsgericht Koblenz Az.: 7 A 11087/10 vom 28. Dez. 2010

Die Entlassung eines Wehrführers aus dem ehrenbeamtlichen Dienstverhältnis durch seinen Dienstherrn ist rechtmäßig, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wehrführer den Bürgermeister in unsachlichen Mißkredit bringt, diesen bewußt öffentlich herabwürdigt und im Feuerwehrdienst bewußt kontraproduktiv agiert.

Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde L. durfte den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr W. von seinen Funktionen entbinden und aus dem Feuerwehrdienst entlassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Im Juli 2009 fand eine große Feuerwehrübung statt, zu welcher die vom Kläger geführte Feuerwehr Weidenthal erst mit einiger Verzögerung erschien. Gegenüber der Presse gab der Kläger an, die Verspätung sei auf das Fehlen eines Telefonanschlusses im Feuerwehrhaus Weidenthal zurückzuführen: Die Verbandsgemeinde halte es nicht für nötig, die Kosten hierfür zu übernehme.

Wegen dieser Äußerung kam es zu einem Konflikt mit dem Bürgermeister der beklagten Verbandsgemeinde, in dessen Verlauf der Kläger wiederholt schwere persönliche Vorwürfe gegen diesen erhob. Der Bürgermeister entband den Kläger schließlich von seiner Funktion als Wehrführer und entließ ihn aus dem Feuerwehrdienst. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab.

Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt abgelehnt. Der Kläger habe seine ehrenamtlichen Dienstpflichten schwerwiegend verletzt und die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet. Er sei daher als Wehrführer und Feuerwehrangehöriger nicht mehr tragbar gewesen. Zwar folge dies nicht bereits daraus, dass der Kläger den Telefonanschluss der Feuerwehr Weidenthal eigenmächtig gekündigt und die Verbandsgemeinde durch unrichtige Presseverlautbarungen nach der Wehrübung in Misskredit gebracht habe. Hierdurch sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten noch nicht endgültig zerstört worden. Jedoch habe der Kläger die Machtprobe mit seinem Vorgesetzten, dem Bürgermeister, im weiteren Verlauf verschärft und versucht, dessen Autorität nachhaltig zu untergraben. Er habe den Bürgermeister bewusst herabgewürdigt und jeden Respekt vor seinem Dienstvorgesetzten vermissen lassen. Einem klärenden Gespräch sei er ausgewichen.